Für den Angriff, die zweifache Nötigung und die beiden Vergehen gegen das BetmG kommt in Anbetracht der konkret zu begründenden Strafhöhen/dem Verschulden sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist.