23.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Für die schwere Körperverletzung, den Raub und die räuberische Erpressung kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die Entführung kommt in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhe/des Verschuldens von vornherein ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für den Angriff, die zweifache Nötigung und die beiden Vergehen gegen das BetmG kommt in Anbetracht der konkret zu begründenden Strafhöhen/dem Verschulden sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage.