48 - Nötigung, mehrfach begangen in 2 Fällen, davon einmal als Versuch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB); - Vergehen gegen das BetmG, mehrfach begangen in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 Bst. c/d und Art. 19bis BetmG); - Beschimpfung, mehrfach begangen in 2 Fällen, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). 23.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat