Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten somit nicht das mildere. Zur Anwendung gelangt Art. 122 StGB in seiner alten Fassung. Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und der Asperation hat der allgemeine Teil des StGB seit den Tatbegehungen keine relevante Änderung erfahren, so dass sich die Frage des milderen Rechts (lex mitior) dafür im vorliegenden Fall von vornherein nicht stellt.