Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Alle hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe fanden vor dem 1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt.