16.5 hiervor). Die Drohungen des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer sachverhaltlich so in den Gesamtkontext eingebettet, dass daraus geschlossen werden muss, der Beschuldigte habe sie primär ausgestossen, um die Strafkläger von einer Strafanzeige gegen ihn abzuhalten. Auch wenn der Generalstaatsanwaltschaft insofern zugestimmt werden muss, dass die Drohungen hier nicht deckungsgleich mit den Nötigungs-