16.5 hiervor), dass die jeweiligen Äusserungen zeitlich nahe beieinanderlagen und in einer Situation erfolgten, in der es dem Beschuldigten vor allem darum ging, die drei Securities dazu zu bringen, nicht die Polizei zu rufen. Letzteres wird insbesondere dadurch bestätigt, dass alle drei Strafkläger zunächst von ausgestossenen Beschimpfungen oder von Beschimpfungen und Nötigungen seitens des Beschuldigten berichteten und die Drohungen grundsätzlich erst auf die Erwähnung der Polizei seitens der Strafkläger folgten (vgl. Ziff. 16.5 hiervor).