Anfänglich habe der Beschuldigte nur gedroht und im Anschluss habe er die Drohungen mit der Nötigung verknüpft. Es müsse je ein separater Schuldspruch erfolgen (pag. 1710). Die Verteidigung hielt dagegen und sprach sich für die Konsumation aus (pag. 1713). Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Einschätzung anschliessen. Aus dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Gesamtkontext ergibt sich (vgl. Ziff. 16.5 hiervor), dass die jeweiligen Äusserungen zeitlich nahe beieinanderlagen und in einer Situation erfolgten, in der es dem Beschuldigten vor allem darum ging, die drei Securities dazu zu bringen, nicht die Polizei zu rufen.