16.5 hiervor). Unter dem Titel «Konkurrenz» kam die Vorinstanz weiter zum Schluss, dass auch die ausgestossenen und angeklagten Drohungen letztendlich der Erfüllung der versuchten Nötigung gedient hätten und so davon konsumiert würden (pag. 1475). Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gegenteilig aus, die Aussagen des Beschuldigten seien bei der Nötigung und Drohung nicht deckungsgleich oder identisch, weshalb von einer kumulativen Anwendung der Tatbestände auszugehen sei. Anfänglich habe der Beschuldigte nur gedroht und im Anschluss habe er die Drohungen mit der Nötigung verknüpft.