Er hat den Geschädigten I.________ mit seinem Verhalten aber dazu gebracht, dass er ihm das Handy entsperrte und aushändigte, obwohl er das nicht wollte. Somit hat sich der Beschuldigte in Bezug auf das Handy der Nötigung schuldig gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieser zusätzliche Schuldspruch mit der Anklageschrift vereinbar ist.