45 des Geschädigten D.________ – gleich wie jenes vom Geschädigten I.________ – zu plündern, was letztendlich aber am darin fehlenden Geld scheiterte. Der Beschuldigte ist in Bezug auf das Portemonnaie des Geschädigten D.________ des versuchten Raubes schuldig zu sprechen. Was das Handy des Geschädigten I.________ anbelangt, so konnte dem Beschuldigten zwar dasselbe nötigende Verhalten wie betreffend Bargeld, gestützt auf die unmittelbare Rückgabe aber keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Er hat den Geschädigten I._____