diesbezüglichen Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Bereicherungsabsicht vorliegend gar nicht erst stellen (vgl. dazu BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.4 ff.). Der Beschuldigte handelte im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes in Bereicherungsabsicht und ist in Bezug auf das Bargeld des Geschädigten I.________ des Raubes schuldig zu sprechen. In Bezug auf den Geschädigten D.________ gilt grundsätzlich das soeben Ausgeführte, mit dem Unterschied, dass der Beschuldigte dessen Portemonnaie leer fand. Er hatte jedoch alles in seiner Macht Stehende getan, um das Portemonnaie