Insbesondere dieser schrittweise erfolgte Meinungsumschwung des Beschuldigten zusammen mit dem Umstand, dass nach der Vollendung des Delikts einige Zeit bis zur Rückgabe verstrich, zeigt klar auf, dass er das Geld anfänglich mit Bereicherungs- und Aneignungsabsicht an sich genommen hatte, Absichten, die er erst nach Vollendung des Delikts wieder verwarf. Beim entwendeten Geld – als Zahlungsmittel hier von vornherein nicht Gegenstand rein ideeller Natur – handelte es sich somit weder um eine blosse Trophäe oder ein Ritual vergleichbar mit jenem unter Hooligans, die sich gegenseitig Club-Insignien (wie z.B. Fan-Schals) wegnehmen, noch um Entwendung im Sinne reiner Schikane, so dass sich die