15.5 hiervor). Insbesondere dieser schrittweise erfolgte Meinungsumschwung des Beschuldigten zusammen mit dem Umstand, dass nach der Vollendung des Delikts einige Zeit bis zur Rückgabe verstrich, zeigt klar auf, dass er das Geld anfänglich mit Bereicherungs- und Aneignungsabsicht an sich genommen hatte, Absichten, die er erst nach Vollendung des Delikts wieder verwarf.