Mit seinem nötigenden Verhalten hat der Beschuldigte den Geschädigten dazu gebracht, ihm das Geld auszuhändigen bzw. den Diebstahl daran zu erdulden. Der Geschädigte fragte danach mehrmals vergeblich nach dem Geld. Erst gegen Schluss, kurz bevor der Beschuldigte abgeholt wurde, schien er seine Meinung zu ändern, indem er den beiden zuerst in Aussicht stellte, das Geld eventuell um 21:00 Uhr bei der Bahnhofsuhr abholen zu können, es dann aber später, vor seiner Abfahrt, dem Geschädigten I.________ doch noch zurückgab. Das sieht offenbar auch der Beschuldigte selber so: Oberinstanzlich gab er an, er habe es sich «ja dann anders überlegt» (pag. 1705 Z. 31; vgl. Ziff. 15.5 hiervor).