Dass es ihm dabei auch noch darum ging, den beiden Jungen eine Lektion in Sachen Respekt zu erteilen, ändert daran nichts. Denn das Motiv für die Wegnahme ist nicht mit der Bereicherungsabsicht gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall hat die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nebst der mit der Wegnahme zusätzlich verfolgten Schikane der beiden Jungen Bestand und ist deren gleichwertig. Mit der Wegnahme und dem Einstecken des Bargeldes in Bereicherungsabsicht hat der Beschuldigte den Diebstahl somit bereits vollendet. Mit seinem nötigenden Verhalten hat der Beschuldigte den Geschädigten dazu gebracht, ihm das Geld auszuhändigen bzw. den Diebstahl daran zu erdulden.