Das Portemonnaie gab er ihm zurück. Der Geschädigte I.________ sah sich durch oben beschriebenes Verhalten des Beschuldigten weiter dazu veranlasst, sein Handy auszuhändigen, welches der Beschuldigte ihm jedoch noch vor der Erfüllung seiner Forderung (Entsperrung und Zurücksetzung) wieder zurückgab. Dadurch, dass er dem Geschädigten das Handy umgehend wieder zurückgab, das Geld aber nicht, signalisierte er in Bezug auf das Geld in diesem Zeitpunkt wie oben bereit erwähnt Bereicherungsabsicht. Dass es ihm dabei auch noch darum ging, den beiden Jungen eine Lektion in Sachen Respekt zu erteilen, ändert daran nichts.