44 letztendlich ein, nicht zuletzt auch, weil der Geschädigte D.________ ihn darauf hinwies, dass es sonst nur noch schlimmer werde. Der Beschuldigte hat die beiden durch sein Verhalten absichtlich in eine Zwangslage versetzt, von welcher sie keinen anderen Ausweg gesehen hätten, als zu parieren. In Bezug auf das Geld des Geschädigten I.________ sah sich dieser durch das Verhalten des Beschuldigten veranlasst, ihm sein Portemonnaie auszuhändigen. Der Beschuldigte bediente sich daraus am verfügbaren Bargeld von CHF 220.00 und steckte dieses Geld ein. Das Portemonnaie gab er ihm zurück.