diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach der Rechtsprechung dann, wenn das Nötigungsmittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht in richtigem Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 56 f. zu Art. 181, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 19.4 Subsumtion Die beiden Jugendlichen kannten den Beschuldigten bereits. Sie wussten um seinen zweifelhaften Ruf in der Stadt AG.