zu Art. 181). Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand Vorsatz bzw. Eventualvorsatz, wobei sich dieser auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen muss. Der Täter will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 55 zu Art. 181). Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit ist gesondert zu erwähnen, dass die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung gemäss herrschender Lehre und der Praxis des Bundesgerichts die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert; diese muss vielmehr positiv begründet werden.