O., N 26 zu Art. 181). Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich aus. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 34 zu Art. 181). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden bestimmt wird. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen, welcher fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 181).