Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 7 zu Art. 181). Unter dem Tatmittel der Gewalt ist die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers zu verstehen, wobei für die Annahme der Gewaltanwendung genügt, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen. Welches Mass eine Gewalteinwirkung erreichen muss, damit Art.