18.2 ausgeführte verwiesen werden. 19.3 Nötigung (Art. 181 StGB) Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 7 zu Art. 181).