Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 44 f. zu Art. 140). Eine eventuelle Bereicherungsabsicht ist ausreichend und die Verfolgung weitergehender Zwecke schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus. Absicht darf nicht verwechselt werden mit Motiv, dem inneren Antrieb zur Tat. Unbewusste, triebhafte Motive stehen der Annahme von Bereicherungsabsicht nicht entgegen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 137). 19.2 Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Für die Grundlagen des Versuchs kann auf das bereits unter Ziff. 18.2 ausgeführte verwiesen werden.