es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 140). Subjektiv setzt der Tatbestand des Raubes Vorsatz voraus, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.