19. Raub (Art. 140 StGB), evtl. Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Nötigung (Art. 181 StGB); Ziff. I.2.1 der Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt 19.1 Tatbestand von Art. 140 StGB Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Raub stellt damit ein aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar.