41 Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch sein Verhalten mit einem Messer dieser Dimensionen einen lebensgefährlichen Taterfolg zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz), so dass vorliegend der subjektive Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich Demnach ist der Beschuldigte der versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung z.N. von H.______