6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Überdies müssen auch die Abwehrchancen des Geschädigten H.________ als gering bis inexistent bezeichnet werden, zumal er gemäss erstelltem Sachverhalt weder erkannte, dass es sich beim Gegenstand in der Hand des Beschuldigten um ein Messer handelte noch dass er durch seine Kleidung (Pullover und T-Shirt) ausreichend gegen den Stich geschützt war (vgl. Ziff. 14.5 hiervor). Der Beschuldigte wird somit auch aufgrund dieser zusätzlichen Umstände nicht entlastet.