Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es namentlich keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4); diese Rechtsprechung weist auch darauf hin, dass in ähnlich gelagerten Fällen (dynamische Auseinandersetzung, einzelner Messerstich, ähnliche oder geringere Klingenlänge) bereits wiederholt der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit auch der Tötungsvorsatz bejaht wurde (vgl. BGer 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2;