Dies insbesondere in einem solch unkontrollierbaren und dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem die Reaktion des Geschädigten für den Beschuldigten nicht voraussehbar war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es namentlich keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4);