Auch wenn der Beschuldigte beteuerte, nicht mit dem Ziel gehandelt zu haben, den Geschädigten H.________ schwer zu verletzen, so muss sich der Beschuldigte vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass ein Messerstich in die Bauchregion des Geschädigten ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzungen führen kann. Dies insbesondere in einem solch unkontrollierbaren und dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem die Reaktion des Geschädigten für den Beschuldigten nicht voraussehbar war.