40 wieder verheilten resp. gravierende Beeinträchtigungen glücklicherweise ausblieben, mangelt es vorliegend am objektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB. Zu prüfen ist aber, ob eine Strafbarkeit wegen Versuchs vorliegt. Der alkoholisierte, enthemmte und aggressive Beschuldigte ging zum zweiten Mal mit seinem scharfen Messer (Gesamtlänge: 28 cm, Klingenlänge: 14,5 cm, Klingenbreite max: 3,8 cm; pag. 817), welches er in seiner rechten Hand hielt, mit Schwung auf den Geschädigten H._