39 18.2 Versuch und Eventualvorsatz Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (TRECHSEL/GETH, a.a.O., 4. Aufl. 2021, N 1 zu Vor Art. 22). Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 25 zu Art.