123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB durch die Schwere des herbeigeführten Erfolgs.