Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich um erfahrene Security-Mitarbeiter gehandelt habe, schlägt sodann insofern fehl, als den Strafklägern bekannt war, dass der Beschuldigte vor Gewalt nicht zurückschreckte und dabei auch keinerlei Unterschied zwischen Autoritätspersonen wie Securities oder Polizisten und Privatpersonen machte. Wie der Strafkläger 2 den Beschuldigten treffend zitierte, lässt sich dieser bekanntlich nur von seinem Vater und Gott etwas sagen (pag. 1712; vgl. auch pag. 904). Damit erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz auch den Sachverhalt der Drohung als erstellt.