Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erhielt die Kammer ausserdem den Eindruck, dass den Strafkläger 2 insbesondere die Drohung im Zusammenhang mit seinem Sohn nachhaltig erschütterte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich um erfahrene Security-Mitarbeiter gehandelt habe, schlägt sodann insofern fehl, als den Strafklägern bekannt war, dass der Beschuldigte vor Gewalt nicht zurückschreckte und dabei auch keinerlei Unterschied zwischen Autoritätspersonen wie Securities oder Polizisten und Privatpersonen machte.