Dass der Strafkläger 2 das Wort Angst dabei nicht explizit erwähnte, wie von der Verteidigung vorgebracht, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Strafkläger 2 führte mehrfach aus, dass die Drohungen des Beschuldigten immer ernst zu nehmen seien und sie bei verschiedenen Vorfällen gar die Polizei hätten zu Hilfe nehmen müssen, da sich der Beschuldigte nicht habe beruhigen lassen (pag. 635 Z. 93 f.; 1711 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erhielt die Kammer ausserdem den Eindruck, dass den Strafkläger 2 insbesondere die Drohung im Zusammenhang mit seinem Sohn nachhaltig erschütterte.