Drohungen gegen die Familien der Strafkläger) sowie aufgrund des allgemein bekannten Rufes des Beschuldigten erscheinen die Drohungen durchaus dazu geeignet, die Strafkläger in Angst zu versetzen bzw. erscheint es nachvollziehbar, dass diese davon ausgingen, der Beschuldigte werde seine Drohungen in die Tat umsetzen. Dass der Strafkläger 2 das Wort Angst dabei nicht explizit erwähnte, wie von der Verteidigung vorgebracht, ändert an dieser Einschätzung nichts.