641 Z. 46). Aus den dargelegten Aussagen der Strafkläger geht hervor, dass der Beschuldigte sich an diesem Abend äusserst aggressiv, gewalttätig und unberechenbar verhielt. Angesichts dieses Verhaltens, der schwerwiegenden Äusserungen (Todesdrohungen; Drohungen gegen die Familien der Strafkläger) sowie aufgrund des allgemein bekannten Rufes des Beschuldigten erscheinen die Drohungen durchaus dazu geeignet, die Strafkläger in Angst zu versetzen bzw. erscheint es nachvollziehbar, dass diese davon ausgingen, der Beschuldigte werde seine Drohungen in die Tat umsetzen.