641 Z. 28 ff.). Die Strafkläger 2-4 führten sodann übereinstimmend aus, dass sie die Drohungen des Beschuldigten jeweils ernst nehmen würden und nicht ausschliessen könnten, dass er die Drohungen umsetzen werde (pag. 635 Z. 93 f.; 638 Z. 36 f.; 640 Z. 28 ff.). Der Strafkläger 3 führte auf Frage, ob er Angst habe, dass der Beschuldigte die Drohungen wahrmache, aus «Ja. Ich bin ehrlich, ich rechne damit» (pag. 638 Z. 48). Auch der Strafkläger 4 räumte ein «Es ist schwierig zu sagen. Ich nehme es sicherlich nicht auf die leichte Schulter. Bei A.________ weiss man nie» (pag. 641 Z. 46).