Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 1459) und erachtet den angeklagten Sachverhalt ebenfalls als erstellt. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, dass die von ihm ausgestossenen Drohungen den Strafkläger 2 sowie F.________ (nachfolgend: Strafkläger 3) und G.________ (nachfolgend: Strafkläger 4) in Angst und Schrecken versetzt hätten. Zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts sowie der besseren Übersicht halber werden vorab die den Drohungen vorangehenden Geschehnisse dargelegt.