Es sei fraglich, ob die drei Security- Mitarbeiter in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Der Strafkläger 2 habe auch nicht ausgeführt, dass er Angst gehabt hätte. Es seien erfahrene Security- Mitarbeiter gewesen und der Beschuldigte habe seine Drohungen nie wahrgemacht (zum Ganzen pag. 1712 ff.). 16.5 Oberinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz sah die beiden Sachverhaltsvorwürfe ohne Weiteres als erstellt an. Betreffend die mehrfach versuchte Nötigung wird diese Einschätzung auch von niemandem in Frage gestellt. Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag.