Wenn man versucht habe ihn zu mässigen, habe der Beschuldigte gesagt, er würde nur auf Allah und seinen Vater hören. Es habe viele Situationen gegeben, in denen sich der Beschuldigte nicht habe mässigen lassen und man die Polizei habe zu Hilfe holen müssen (zum Ganzen pag. 1711 f.). 16.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, die Erfüllung der versuchten Nötigung sei unbestritten, wohingegen die Drohung nicht erstellt sei. Es sei fraglich, ob die drei Security- Mitarbeiter in Angst und Schrecken versetzt worden seien.