35 16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich oberinstanzlich nicht zum Sachverhalt, sondern ausschliesslich zur später zu thematisierenden Konkurrenzfrage zwischen den Tatbeständen der Drohung sowie der (versuchten) Nötigung geäussert (vgl. Ziff. 20 hiernach). 16.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Strafklägers 2 Der Strafkläger 2 führte oberinstanzlich zusammengefasst aus, er kenne den Beschuldigten aufgrund seiner Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma in der Stadt AG.________ seit 10 Jahren.