_] an solches zu gelangen erachtet die Kammer den angeklagten Hauptsachverhalt als erstellt. In Bezug auf das Handy [z.N. von I.________] erachtet die Kammer hingegen den angeklagten Eventualsachverhalt als erstellt. In Korrektur zum angeklagten Haupt- und Eventualsachverhalt ist schliesslich noch festzuhalten, dass das jeweilige Alter der beiden Geschädigten in der Anklageschrift falsch aufgeführt wurde. Der Geschädigte I.________, geb. am .________, war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und der Geschädigte D.________, geb. am .________, 14 Jahre alt (vgl. hierzu u.a. pag.