damit Bier kaufte (pag. 277 f.). Anlässlich dieses Vorfalls sprach er übrigens selber gegenüber dem Geschädigten I.________ davon, dass er ihn damals im AJ.________ «ausgenommen» hatte (pag. 585 Z. 216 f.). Mit diesem späteren Verhalten ist im Übrigen auch die Aussage des Beschuldigten widerlegt, wonach er das Geld [damals] nicht habe brauchen können, ansonsten er es ja auch nicht zurückgegeben hätte (pag. 1705 Z. 42 f.). In Bezug auf das Bargeld [z.N. von I.________] resp. den Versuch [z.N. von D.________] an solches zu gelangen erachtet die Kammer den angeklagten Hauptsachverhalt als erstellt.