1705 Z. 31); folglich kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass er das Geld anfänglich nicht zurückgeben (und sich somit daran bereichern) wollte. Dass der Beschuldigte den Geschädigten I.________ nicht nur schikanieren, sondern sich eben auch an ihm bereichern wollte, zeigte er übrigens zweieinhalb Wochen danach geradezu exemplarisch, als er in einer ähnlichen Situation mit dem gleichen modus operandi CHF 70.00 vom Geschädigten I.________ nahm, dieses Geld dann aber nicht zurückgab, sondern behielt resp. damit Bier kaufte (pag.