34 Bargelds vom Geschädigten D.________) nicht mehr in dubio pro reo schliessen, der Beschuldigte habe bereits von Anfang an keine Absicht gehabt, dass Bargeld zur eigenen Bereicherung an sich zu nehmen. So bestätigte auch der Beschuldigte selber oberinstanzlich auf Frage, weshalb er das Geld zuerst eingesteckt und auch nicht sofort zurückgegeben habe, er habe es sich «ja dann anders überlegt» (pag. 1705 Z. 31);