Erst später entschied er sich – offenbar schrittweise – dazu, das Bargeld zurückzugeben. Zuerst stellte er den beiden die Rückgabe des Geldes (oder die eventuelle Rückgabe, wie der Geschädigte D.________ ausführte) rund eine Stunde später, um 21:00 Uhr bei der Bahnhofsuhr in Aussicht. Dann entschloss er sich kurz nach Eintreffen seines Kollegen (welchen er ja spontan und nicht im Voraus herbestellt hatte), dem Geschädigten I.________ das Bargeld doch noch vor Ort zurückzugeben. Das Geld hatte er aber mindestens 5-10 Minuten auf sich behalten. Aus dieser Chronologie kann die Kammer bezüglich des Bargelds vom Geschädigten I.________ (und des erhofften