__ gegolten haben; hätte es in dessen Portemonnaie Bargeld gehabt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dies ebenfalls eingesteckt hätte. Dies gilt umso mehr, als er kurz darauf auch das Handy vom Geschädigten I.________ herausverlangte, es entsperren liess, in die Hand nahm (nicht einsteckte), dieses dann aber sofort wieder zurückgab. Er machte somit zwischen dem Handy und dem Bargeld einen Unterschied, wobei er Letzteres trotz wiederholtem Bitten nicht herausgeben wollte. Erst später entschied er sich – offenbar schrittweise – dazu, das Bargeld zurückzugeben.